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Praxis des XXIII. Energiegesetzes – Auslegung des Gesetzes Nr. LXXXVI von 2007

Das Stromnetz ist kein frei nutzbares System, selbst wenn sich der Anschlusspunkt an der Wand eines Einfamilienhauses befindet. Sobald eine Photovoltaikanlage an das öffentliche Netz angeschlossen wird, ist dies nicht mehr nur eine technische, sondern auch eine rechtliche Frage. Die Logik des Gesetzes ist einfach: Was das Netz beeinflusst, gehört in ein reguliertes Umfeld.

Deshalb reicht es nicht aus, wenn das System technisch in Ordnung ist und der Wechselrichter startet. Nur das System ist rechtmäßig, das nach dem vorgeschriebenen Verfahren, mit Genehmigung und entsprechender Messung angeschlossen wird.

Was geschieht rechtlich mit einer privaten Photovoltaikanlage?

Wenn ein Haushalt eine Photovoltaikanlage installiert, bleibt der Nutzer nicht nur Verbraucher, sondern wird auch zu einem aktiven Teilnehmer, da er elektrische Energie erzeugt und diese auch in das Netz einspeisen kann. Das Gesetz behandelt dies als aktiven Nutzerstatus.

Dieser Status ist nicht automatisch. Die Kenntnis und Genehmigung des Netzbetreibers ist erforderlich. Ein bereits in Betrieb befindliches System kann nicht nachträglich mit der Begründung reguliert werden, dass nur administrative Aufgaben unerledigt geblieben sind. Die Genehmigung ist eine Voraussetzung, keine nachträgliche Formalität.

Der Netzanschluss ist keine Formalität

Das Gesetz besagt, dass der Anschluss von Geräten, die an das öffentliche Netz angeschlossen sind, reguliert ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Bedingungen festzulegen, die Leistung zu begrenzen und die technischen Rahmenbedingungen des Anschlusses zu bestimmen.

Das bedeutet in der Praxis, dass du als Installateur nicht eigenständig entscheiden kannst, ob ein System einspeisen darf. Die richtige Reihenfolge ist immer dieselbe: Netzanschlussantrag, Genehmigung des Versorgers, dann Ausführung und Inbetriebnahme. Wenn diese Reihenfolge gestört wird, gerät das System in einen rechtswidrigen Zustand, und die Verantwortung liegt nicht nur beim Kunden.

Leistungsbeschränkungen

Das Gesetz ermächtigt die Netzbetreiber, den Zustand des Netzes zu berücksichtigen und auf dieser Grundlage Leistungsgrenzen festzulegen. Das bedeutet, dass es nutzlos ist, wenn mehr Paneele auf das Dach passen würden und der Wechselrichter dies verwalten könnte, wenn der Netzbetreiber nur eine bestimmte Leistung genehmigt. Eine überdimensionierte, nicht genehmigte Ausführung kann kurzfristig funktionieren, ist aber rechtlich nicht haltbar.

Nicht genehmigte Änderungen

Im Sinne des Gesetzes zählt nicht nur die Erstinstallation. Jede Änderung, die sich auf das Netz auswirken kann, kann genehmigungspflichtig sein. Dazu gehören beispielsweise das nachträgliche Hinzufügen von Paneelen, der Austausch eines Wechselrichters gegen einen größeren, die Änderung der Einspeiseparameter oder der Anschluss eines Akkus, der das Netz beeinflusst.

Oft wird gesagt, es handele sich nur um wenige Paneele oder nur um eine technische Reparatur. Rechtlich gesehen ist jedoch entscheidend, ob sich die Auswirkung auf das Netz geändert hat. Wenn ja, entspricht der neue Zustand nicht mehr dem genehmigten.

Messstelle und Abrechnung

Laut Gesetz basiert die Abrechnung der elektrischen Energie auf einer beglaubigten Messung. Dies bedeutet in der Praxis einen Zweirichtungszähler, der vom Versorger verwaltet wird. Solange der Zählerwechsel nicht erfolgt ist, darf das System nicht einspeisen.

Es kommt vor, dass das System physisch fertig ist und der Kunde die Produktion tagsüber nutzen möchte. Rechtlich gesehen ist jedoch die Einspeisung vor dem Zählerwechsel nicht zulässig. Als Installateur ist in solchen Fällen das sichere und rechtmäßige Vorgehen, das System vor der offiziellen Genehmigung und dem Zählerwechsel nicht in Betrieb zu nehmen.

Verantwortung

Auf der Grundlage der Rechtspraxis hinter dem Gesetz trägt der Ausführende eine fachliche Verantwortung. Es reicht nicht aus, sich darauf zu berufen, dass der Kunde die Änderung gewünscht hat oder dass andere es auch so machen. Im Falle eines Unfalls, Brandes oder Netzproblems wird geprüft, ob das System ordnungsgemäß angeschlossen war, ob eine Genehmigung vorlag und ob es den Vorschriften entsprach.

Eine unterschriebene Erklärung entbindet nicht von den beruflichen Pflichten. Die Verantwortung wird geteilt, verschwindet aber nicht.

Was bedeutet das in der Praxis für einen privaten Installateur?

Ein netzeinspeisendes System darf nur mit Genehmigung betrieben werden. Vor der Genehmigung gibt es keine Einspeisung. Am genehmigten Zustand wird ohne Zustimmung nichts geändert. Die Messstelle ist ein rechtliches Element, nicht nur ein technisches Detail. Und die Dokumentation ist keine Administration, sondern ein Beweis.

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